Erbschaft 

Die Deutschen erben bis zu 400 Milliarden Euro im Jahr. Geld, eine Immobilie, ein Unternehmen oder Aktien. Wer erbt, zahlt Erbschaftsteuer. Dieses Kapitel wird für den Großteil der Deutschen irgendwann im Leben wichtig. Und es lohnt sich, das Thema frühzeitig anzugehen und sich professionell beraten zu lassen. Die Erbschaftsteuer richtet sich nach Höhe des Vermögenswertes. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer kommt es außerdem auf den Verwandtschaftsgrad an und es gibt einen bestimmten Freibetrag, bis zu diesem Betrag muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Wir erklären ihnen die wichtigsten Begriffe und zeigen Ihnen die Freibeträge und verschiedenen Steuerklassen.

Die Erbschaftsteuer wird bei Antreten einer Erbschaft fällig, welche durch einen verstorbenen Erblasser entsteht. Als Schenkung wird die Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Person bezeichnet. Einfach gesagt ist eine Schenkung wie ein Erbe oder Vererben zu Lebzeiten. Sie haben in diesem Zusammenhang bestimmt schon mal den Satz “Aus warmer Hand” gehört. Genau wie bei dem Erbe werden in Deutschland ab einem bestimmten Betrag Steuern auf die Schenkung fällig. Im steuerlichen Sinne sind Erbschaft und Schenkung miteinander vergleichbar. Die Schenkungsteuer wird zusammen mit der Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Rahmenbedingungen dazu wurden im Jahr 2016 neu geregelt. Sie können das aktuelle ErbStG hier einsehen und herunterladen

Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer berechnet sich aus der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erbes. Dazu können auch bestimmte Abzüge angerechnet werden. Zum Beispiel Schulden und/oder Bestattungskosten. In jedem Fall lohnt sich professionelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Werfen Sie zunächst einen Blick auf die unten gezeigten Freibeträge.

Für Erbe und Schenkung gibt es einen Freibetrag. Übersteigt die Erbschaft bzw. die Schenkung den Freibetrag, wird eine Steuer fällig. Es gilt, je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind die Freibeträge. Der höchste Freibetrag steht eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten zu. Alle zehn Jahre können Sie Vermögen vererben oder verschenken und hierbei jedes Mal die Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Diese Tabelle bietet eine Übersicht über die Freibeträge der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer.

Grad der Verwandtschaft

Freibetrag

Ehemann / Ehefrau

500.000,00€

Kinder

400.000,00€

Enkelkinder

200.000,00€

Eltern bei Schenkung

20.000,00€

Bruder / Schwester

20.000,00€

Neffen / Nichten

20.000,00€

alle anderen Personen

20.000,00€

Für Werte welche die gezeigten Freibeträge überschreiten, wird Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällig. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Steuerklasse des Empfängers und dem Wert des zu besteuernden Erbes. Die Steuerklasse ergibt sich wieder aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten. Diese Tabelle zeigt eine Übersicht der Steuerklassen:

Erbe / Schenkung

SK1
SK2
SK3

bis 75.000,00€

7 %
15%

30%

bis 300.000,00€

11%
20%

30%

bis 300.000,00€

15%
25%

30%

bis 6.000.000,00€

19%
30%

30%

bis 13.000.000,00€

23%
35%

50%

bis 26.000.000,00€

27%
40%

50%

höher als 26 Mio. €

30%
43%

50%

"SK" steht hier für Steuerklassen. Folgende Steuerklassen gibt es:


Steuerklasse 1: 

Hier gilt der günstigste Steuersatz für Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern.


Steuerklasse 2:

Der mittlere Steuersatz gilt für entferntere Verwandte wie Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Neffen und Nichten und geschiedene Ehegatten.


Steuerklasse 3

Gilt für nicht verwandte Erben und Beschenkte. Sie zahlen den höchsten Steuersatz.

Frühzeitig Schenken, 

statt später vererben 

Erblasser können im Rahmen einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, bereits zu Lebzeiten Vermögen per Schenkung an potenzielle Erben zu vermachen. 


Besonders wenn sich Immobilien im Vermögen des Erblassers befinden, kann eine Schenkung an Kinder, Ehe- oder Lebenspartner empfehlenswert sein, um steuerrechtliche Vorteile zu nutzen und Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft nach dem Tod zu umgehen. Schenkungen können dazu dienen, den Schenker im Alter zu versorgen, die Existenz des Beschenkten abzusichern und das Familienvermögen zu bewahren. 


Schenkungen sollten jedoch, ebenso wie die tatsächliche Erbfolge, im Rahmen der Nachlassplanung aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck wird oft eine sogenannte Ausgleichsanforderung in den Schenkungsvertrag aufgenommen. Diese bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Schenkung das spätere Erbe schmälert. Des Weiteren kann vereinbart werden, dass der Wert der Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteil anzurechnen ist, oder dass ein Erb- oder Pflichtteilverzicht festgelegt wird. Auch Rückforderungsrechte sind wichtige Bestandteile eines Schenkungsvertrags. Schenker könnten durch diese Rückforderungsrechte, übertragenes Vermögen zurückverlangen, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in die Insolvenz gerät. 


Schenkungsverträge bedürfen grundsätzlich notarieller Form, können jedoch auch ohne diese, beispielsweise durch Übergabe des Schenkungsgegenstands, gültig sein. Die Schenkung von Grundstücken, Immobilien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften muss allerdings zwingend von einem Notar beurkundet werden. 

Im Rahmen von Schenkungen gelten die folgenden Schenkungsfreibeträge (über einen Zeitraum von 10 Jahren). Darüberhinausgehende Beträge sind je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Schenkung zu versteuern: 


Vorteile der Schenkung:


Wenn ein Erblasser schon zu lebt Zeiten Vermögen an einen Erben übertragen möchte, bezeichnet man dies als vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung. Sie kann je nach Einzelfall verschiedene Vorteile bieten wie etwa:


  • Streit aufgrund des Nachlasses vermeiden.
  • Den Schenker im Alter versorgen. 
  • Das Familienvermögen bewahren. 
  • Die Existenz des Beschenkten absichern. 
  • Die Steuerlast der potentiellen Erben reduzieren

Beispiel - Erbschaft von Immobilien

Jemand verstirbt (Erblasser) und vererbt eine Immobilie in Berlin. Der Verstorbene ist alleinstehend und hat zwei Kinder. Seine Erben sind die beiden Kinder je zur Hälfte. Die besagte Immobilie hat einen Wert von 750.000,00€. Der Wert wurde durch eine Wertermittlung vor Ort festgestellt. Da jedes der beiden Kinder einen Freibetrag von 400.000,00€ hat, ist dieser Vorgang Erbschaftsteuerfrei.

Beispiel - Schenkung einer Immobilie

Oma und Opa besitzen ein Haus. Sie entscheiden sich, den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln und wollen Ihr Haus an Ihren Sohn und Enkel verschenken. Das Haus gehört beiden zu gleichen Teilen (50%/50%). Das Haus hat einen Wert von 600.000,00€. Schauen wir uns zuerst die Freibeträge an. Oma und Opa können beide jeweils 400.000,00€ an Ihren Sohn und 200.000,00€ an Ihren Enkel verschenken. Sie könnten also Vermögen im Wert von 1.200.000,00€ schenkungsteuerfrei verschenken. Die Sperrfrist für diese Schenkung beträgt 10 Jahre. Eine gleiche Schenkung in dieser Konstellation ist also erst wieder in 10 Jahren möglich. In unserem Beispiel verschenken Oma und Opa jeweils 100.000,00€ an Ihren Enkel und jeweils 200.000,00€ an Ihren Sohn. Damit bilden Sohn und Enkel eine Eigentümergemeinschaft im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel.

Für das Verhältnis von Ehegatten gibt es eine besondere Form der Nachlassregelung. Bei dem sogenannten Berliner Testament handelt es sich um ein Ehegattentestament, welches beiden Ehepartner Sicherheit gibt. Falls ein Ehepartner stirbt, würde der andere Ehepartner den gesamten Nachlass erben. Sollte es noch andere Erben geben (z.B. Kinder) dann würden diese erst einmal nichts erben. Grundlage dafür ist die Regelung, dass bei einem Berliner Testament, die anderen Erben auf Ihren Pflichtteil verzichten. Kinder werden so zunächst enterbt. Sie treten die Erbfolge erst an, sobald auch der zweite Ehepartner versterben sollte.

Manchmal wird Vermögen durch Schenkung auf eine andere Person übertragen und damit wird ein mögliches späteres Erbe übergangen. Außerdem kommt es vor, dass Erblasser in Ihrem Testament bestimmen, dass bestimmte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen werden. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die ausgewählte Personen wie Ehegatten und Kinder schützt. Die Rede ist vom Pflichtteil. Damit steht diesen Personen zumindest ein gewisser Anspruch auf das Erbe zu. Auch der Pflichtteil ist für die Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer relevant und muss beachtet werden.

Fragen?

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Dieser Artikel dient zu Ihrer Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

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