Grundsteuerreform 

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 geurteilt, dass das bisherige Gesetz zur Bestimmung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, da gleichartige Grundstücke bisweilen unterschiedlich behandelt werden und somit dem im Grundgesetz aufgeführten Gebot zur Gleichbehandlung widersprechen. Da die Ungleichbehandlung vor allem mit den Grundbesitzwerten (den sogenannten Einheitswerten) der Immobilien zusammenhängt, werden Grundstücke in den neuen Bundesländern nach ihrem Wert aus dem Jahre 1935 und in den alten Bundesländern nach ihren Werten aus dem Jahr 1964 behandelt. Da sich die Werte von Grundstücken seit dieser Zeit jedoch sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu verschiedenen, teils ungerechten Besteuerungen von Eigentum. 


Um dieser Ungleichheit entgegenzuwirken, zielt die neue Grundsteuerreform, die im November 2019 verabschiedet wurde, auf eine Änderung bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes sowie Anpassungen der Steuermesszahlen und der Hebesätze ab. 


Hierfür werden die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Grundsteuer (Grundbesitzwert, Steuermesszahl und Hebesatz) mit dem Inkrafttreten der Grundsteuerreform am 01.01.2025 angepasst. 


Generell ist die Grundsteuer als jährlich zu entrichtende Steuer nicht zu verwechseln mit der Grunderwerbssteuer, die einmalig bei einem Kauf einer Immobilie anfällt.


Zusammen mit der Grundsteuerreform geht eine Änderung des Grundgesetzes einher, um die Gesetzgebungsbefugnis der Bundesregierung zu sichern und gleichzeitig den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit für abweichendes Landesrecht zu geben. 


Sofern sich ein Bundesland für das von Olaf Scholz vorgestellte Modell entschieden hat, haben die Behörden nun fünf Jahre Zeit, die notwendigen Werte der Grundstücke und die Höhe des Mietniveaus zu erheben.

Eigentümer müssen die neue Grundsteuer dann ab dem 1. Januar 2025 zahlen! 

Änderungen

Im Rahmen der Grundsteuerreform werden für die Berechnung der neuen Grundsteuer alle Grundstückswerte durch eine, gegenüber den Finanzämtern abzugebende, Feststellungserklärung neu ermittelt. Bei der Umsetzung der neuen Grundsteuer haben die Bundesländer somit die Wahl, dem sogenannten Bundesmodell des damaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz zu folgen oder ein eigenes Modell zu entwickeln.

Die Politik nimmt im Rahmen der Neubewertung der Grundstückswerte nicht nur die Kommunen, sondern auch die Immobilieneigentümer in die Pflicht. So müssen Eigentümer zwischen Juli 2022 und Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte online beim Finanzamt abgeben. Ein entsprechendes Informationsschreiben sollten Immobilienbesitzer bereits im März 2022 erhalten haben.


Bis zum Inkrafttreten der Grundsteuerreform im Jahr 2025 können die Bundesländer individuell entscheiden, wie die Grundstückswerte neu bewertet werden sollen.  


Demzufolge unterscheiden sich auch die Daten, die Immobilieneigentümer dieses Jahr an das Finanzamt übermitteln müssen. Für Immobilieneigentümer mit Eigentum in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Hessen stellt sich das Grundsteuermodell individuell dar, während für Immobilieneigentümern mit Eigentum in anderen Ländern das Bundesmodell gilt. Das Prinzip zur Grundsteuerberechnung bleibt jedoch gleich, auch wenn die Regelungen je nach Bundesland variieren können.

Vermieter dürfen auch im Rahmen der neuen Grundsteuerreform die Grundsteuer für ihre Immobilie als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Ob Mieter somit künftig mit erhöhten Nebenkosten rechnen müssen, hängt vor allem davon ab, welche Grundbesitzwerte im Zuge der Reform ermittelt werden.